Zum Jahreswechsel schafft die Schweiz ihre Einfuhrzölle auf Industrieprodukte ab. Schon seit Jahren gelten Zollaussetzungen auf textile Vorprodukte jeglichen Ursprungs. Jetzt gehören auch die Zölle auf textile Fertigwaren der Vergangenheit an. Der Präferenzursprung bleibt im Handel EU-Schweiz dennoch wichtig.
Die Aufhebung der Industriezölle umfasst alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Agrarprodukte der Kapitel 35 und 38. Anfang 2022 hatte der Bundesrat das Inkrafttreten am 1. Januar 2024 beschlossen. Das schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft SECO rechnet durch die Maßnahme mit einem Wohlfahrtsgewinn von rund 860 Mio. CHF. Die Verwaltungserleichterungen bei den Zollverfahren und die Senkung der Produktionskosten durch günstigere Vorleistungen sollen den Verlust des Außenschutzes mehr als ausgleichen. Neben der Aufhebung der Industriezölle ist auch die Vereinfachung der Zolltarifstruktur für Industrieprodukte vorgesehen. Aufgrund der Zollunion mit Liechtenstein gelten die Zollaufhebung und die Vereinfachung der Tarifstruktur auch dort.
Der Nachweis des Präferenzursprungs ist im Handel EU-Schweiz auch künftig noch bedeutsam. Dies betrifft vor allem textile Vormaterialien, die zur Weiterverarbeitung zwischen der EU und der Schweiz hin- und hergeschickt werden. Auch Ausfuhren von Bekleidung und Heimtextilien in die Schweiz sollten nach Möglichkeit weiter von einer Ursprungserklärung begleitet werden, um dem in der Schweiz ansässigen Händler Flexibilität beim Weitervertrieb der Waren in Länder der Paneuromed-Zone zu geben.
↘ Details können der „Botschaft zur Änderung des Zolltarifgesetzes Nr. 7.3“ der EZV unter http://tinyurl.com/yckfuut4 entnommen werden.
↘ Korrelationstabelle zu alten und neuen Zolltarifnummern unter http://tinyurl.com/2xn73uut.