Abfallrechtliche Produktverantwortung kommt

Abfallrechtliche Produktverantwortung kommt

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie umsetzen und bis Juli 2020 auf den Weg gebracht werden. Das Ziel, deutlich weniger Abfall und mehr Recycling zu erreichen...

…soll dabei primär mit Vorgaben zur Produktverantwortung von Händlern und Herstellern erreicht werden.

Der Kabinettsentwurf zur Gesetzesänderung mit den drei zentralen Maßnahmen, die weit über das hinausgehen, was EU-weit vereinbart wurde, liegt seit Februar bereits vor: Recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen „Obhutspflicht“ wird der Staat in Zukunft erstmals eine rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren haben. Wer Einwegprodukte in Verkehr bringt, muss sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen.

Öffentliche Beschaffung: Recyclingware bevorzugt

Künftig werden also die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen. Sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen, müssen sie des Weiteren beim Einkauf Produkte bevorzugen, die langlebig, rohstoffschonend, abfallarm, reparaturfreundlich, schadstoffarm und recyclingfähig sind.

Umfassende Produktverantwortlichkeit

Mit der Obhutspflicht wird für Händler und Hersteller eine Produktverantwortlichkeit eingeführt. Diese ist umfassend und reicht von der ressourceneffizienten Entwicklung über den vorrangigen Einsatz von Rezyklaten bei der Herstellung hin zu Kennzeichnungspflichten bezüglich Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten bis zur Pflicht, die Gebrauchstauglichkeit der Produkte zu erhalten. Auch eine Beteiligung an den Entsorgungskosten der nach Gebrauch entstandenen Abfälle ist möglich.

Papierkrieg durch neue Berichtspflichten

Was dabei ganz konkret auf die einzelne Branche bzw. den jeweiligen Hersteller zukommt, beantwortet das Gesetz selber nicht. Es sieht insoweit eine weitgehende Verordnungsbefugnis der Bundesregierung vor. Es besteht allerdings schon jetzt die begründete Gefahr, dass das Gesetz nicht nur zur Abfallvermeidung und erhöhtem Recycling beiträgt, sondern für Händler und Hersteller zu unproduktivem Papierkrieg führt. Der vorliegende Kabinettsentwurf sieht nämlich im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf nun auch den Erlass einer Transparenzverordnung vor. So soll für die hergestellten bzw. vertriebenen Produkte ein Bericht erstellt werden, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat. Damit soll nach Aussage des Umweltbundesministerium vom Produktverantwortlichen insbesondere nachvollziehbar dokumentiert werden, wie mit nicht verkauften oder retournierten Waren umgegangen wird.

Bürokratie statt Ressourceneffizienz

Nicht gesehen wird, dass Industrie und Handel bereits heute und schon alleine aus Effizienzgründen alles daransetzen, die Zahl der Rücksendungen von Waren durch die Kunden so gering wie möglich zu halten und, soweit ein Verkauf nicht mehr möglich ist, diese wenigstens zu spenden. Statt hier wenigstens Warenspenden an gemeinnützige Organisationen von der Umsatzsteuer zu befreien oder auch eine Produktverantwortung der Verbraucher im Gesetzesentwurf zu adressieren, werden den Unternehmen nur weitere zusätzliche und weitgehend auch nutzlose bürokratische Berichtspflichten aufgebürdet.

↘ RA Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de/