Armenien: 2022 ohne Zollpräferenz

Armenien: 2022 ohne Zollpräferenz

Ab 1. Januar 2022 kommen Waren aus Armenien bei der Einfuhr in die EU nicht mehr in den Genuss des Nullzollsatzes.

Die bisherigen Zollpräferenzen für Armenien im Rahmen des EU-Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) sind Ende 2021 entfallen. Grund ist die Einstufung Armeniens in die Kategorie für Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie in den Jahren 2018 bis 2020. Ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren in dieser Kategorie eingestuft wurde, kann nicht mehr in den Genuss der APS-Präferenzen kommen.

Besonders schmerzlich: Entzug der APS+ Präferenz

Armenien profitierte von Sonderpräferenzen für nachhaltige Entwicklung: Länder, die nachweislich 27 internationale Konventionen zu Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards einhalten, werden von der EU mit dem Nullzollsatz belohnt. Daher schmerzt der Wegfall des Status besonders: Statt 0 werden jetzt 12 Prozent auf Bekleidung aus Armenien fällig. Mit Armenien hat die EU zwar ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen. Zollvorteile gibt es in diesem Rahmen aber nicht. Armenien gehört der EAWU an.

Auch für Vietnam droht der Präferenzentzug – doch hier gibt es ein Freihandelsabkommen

Besteht mit einem Land ein EU-Präferenzabkommen, das dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere vorsieht, entfallen die APS-Präferenzen ebenfalls. Dies ist für Vietnam ab 1. Januar 2023 der Fall. Zwischen Vietnam und der EU besteht ein Freihandelsabkommen, das am 1. August 2020 in Kraft getreten ist.

Das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) sieht eine jährliche Überprüfung der Liste der begünstigten Länder vor. Der „normale“ Zollvorteil für Entwicklungländer beträgt im Textilbereich sonst 20 Prozent Reduktion des Drittlandszollsatzes – also z. B. 9,6 Prozent statt 12 Prozent Einfuhrzoll auf textile Fertigwaren. Nur die ärmsten Entwicklungsländer erhalten ebenfalls den Nullzollsatz im Rahmen der Everything But Arms (EBA)-Initiative.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/114 der Kommission

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