Läuft alles nach Plan, verlässt das vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 die EU. In der Woche vom 7. Januar durchläuft das Brexit-Gesetz (EU Withdrawal Agreement Bill) das weitere Gesetzesverfahren . Die EU wird ihrerseits den Austritt ratifizieren. Dann folgt die Übergangsfrist bis zum Jahresende 2020. Nach dem formalen Austritt werden die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien im Mittelpunkt der Verhandlungen stehen. Der britische Premierminister Boris Johnson hatte im Oktober mit der EU einen geänderten Austrittsvertrag ausgehandelt. Der Backstop für das Vereinigte Königreich wurde ersetzt – durch einen Backstop für Nordirland.
Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 sollte sich am Themenkreis Warenursprung und präferenzieller Warenverkehr eigentlich nichts ändern. Völlig sicher ist das aber nicht: Dabei spielt nicht nur die direkte Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (VK) eine Rolle. Einzelne EU-Freihandelspartner könnten das Vereinigte Königreich möglicherweise schon während der Übergangsphase als Drittland behandeln.
„Rückwirkender Ursprungsverlust“
Nach Ende der Übergangsfrist (oder im Fall eines Austritts ohne Vertrag) gilt: Ursprungsware des Vereinigten Königreichs ist nach dem Brexit keine EU-Ware mehr. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung, also auch, wenn die Lieferung bereits vor dem Brexit erfolgt ist. Diese Ware ist dann für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs ein Vormaterial ohne Ursprung. Die Regelung des „rückwirkenden Ursprungsverlust“ von VK-Ware dürfte zu erheblichen Problemen in der Praxis führen. Bereits die Identifikation des britischen Ursprungs ist schwierig, da in Präferenzdokumenten häufig nur „EU” als Ursprungsland angegeben wird.
Was ist bei Lieferantenerklärungen zu beachten?
Nach dem Brexit kann das Vereinigte Königreich kann nicht mehr als Präferenzland in Lieferantenerklärungen aufgenommen werden, weil auch in absehbarer Zeit kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK bestehen wird. Nach dem Brexit sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen für VK-Ursprungsware nicht mehr ausgestellt werden. Langzeit-Lieferantenerklärungen für VK-Ursprungsware, die noch eine Gültigkeit besitzen, sollten widerrufen werden, sofern noch derartige Lieferungen erfolgen. Bei Lieferantenerklärungen von Lieferanten aus dem VK ist kein Widerruf erforderlich, da diese – bis auf wenige Ausnahmefällen – ganz offensichtlich nicht mehr gelten.
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