Mit der Ratifizierung des Abkommens vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurde nun endlich mehr Planungssicherheit geschaffen. Das EU-Parlament hatte die Billigung vor allem mit Verweis auf strittige Fragen um Nordirland und die faktisch entstandene Zollgrenze in der britischen See hinausgezögert.
Da die Bestimmungen des Abkommens zum Teil recht allgemein gehalten sind, sind noch vielerlei Detailarbeiten notwendig. Erst dann können viele Teile des Abkommens erst konkret genutzt werden, heißt es auch seitens der GTAI in einer neuen Publikation, die anlässlich der Außenwirtschaftstage 2021 des Bundeswirtschaftsministeriums für erschienen ist.
Im Warenhandel gibt es zwar deutlich konkretere Regelungen als in anderen Bereichen. Ein Ersatz für den Binnenmarkt ist das Abkommen aber längst nicht. Zollfreiheit genießen nur Waren mit Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich. Eine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Standards ist nicht enthalten.
Zwar gibt es einseitige Übergangsfristen der Briten, z. B. bei der CE-Kennzeichnung. Auch die vollständige Zollanmeldung können britische Firmen bis Jahresende mit einem sechsmonatigen Aufschub einreichen. Letztlich werden aber umfassende Umstellungen in verschiedenen Abläufen notwendig.
Bild: © Tumisu – pixabay.com