Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde im EU-Amtsblatt L 149 in sämtlichen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Es ersetzt die vorläufige Fassung, die am 31. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt L 444 veröffentlicht worden war. Die vorläufige Fassung musste noch sprachjuristisch überarbeitet werden. Dabei wurde auch die Benennung der Artikel und Anhänge geändert. (Quelle: GTAI).
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt stellt die Textil- und Bekleidungsbranche fortgesetzt vor Herausforderungen im Außenhandel. Neben der Zollabwicklung, die für Im- und Exporte seit Jahresanfang notwendig ist, sind es u. a. die Ursprungsregeln, die es für Freihandelsvorteile zu beachten gilt. Besonders fällt ins Gewicht, dass das Abkommen EU – Vereinigtes Königreich nicht mit anderen Abkommen der EU vernetzt ist. Dies ist z. B. bei Abkommen der Fall, die die EU mit der Schweiz, Nordafrika oder den Westbalkanländern geschlossen hat. Auch die Zollunion mit der Türkei ist in diese Abkommenszone integriert. Hingegen können britische Ursprungswaren – oder in Deutschland weiterverarbeitete Waren mit britischem Input – zumeist nicht zollfrei in andere Partnerländer weitergehandelt werden.
Die Europäische Kommission stellt umfangreiche Informationen zum Abkommen zur Verfügung:
- Die EU-Datenbank Access2Markets wurde in Bezug auf das Abkommen aktualisiert. Informationen zu den Ursprungsregeln lassen sich über das in Access2Markets integrierte Tool ROSA recherchieren.
- Leitfaden zur Nutzung des Abkommens.
- FAQ zum Abkommen.
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