HinSchG und LkSG haben im alten Jahr bereits viele Firmen beschäftigt. Mit CS3D, CSRD und ESRS, ESPR und DPP, WFD und EPR, PPWR und GCD stehen weitere Regelungen in den Startlöchern. Eine kurze Übersicht zur Jahreswende:
Seit dem 17.12.2023 sind alle Firmen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine interne Meldestelle einzurichten, um die Meldung von Missständen durch Hinweisgeber zu ermöglichen. GESAMTMASCHE hat flankierend zum Schulungsseminar vom 20.07.2023 hierzu Muster für die Bestellung von Meldestellenbeauftragten, Informationen zum Hinweisgebersystem und Datenschutz, zur Eingangsbestätigung und Rückmeldung an Hinweisgeber, sowie einen Handlungsleitfaden zum Hinweisgebermanagementprozess erstellt, die im Mitgliederbereich abgerufen werden können. (Siehe „Hinweisgeberschutzgesetzt_Muster 1-6“ im Downloadbereich der Gesamtmasche Homepage)
Aktuell fallen nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit 01.01.2023 Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter und seit dem 01.01.2024 ab 1.000 Mitarbeitern in Deutschland in den Anwendungsbereich. Diese Firmen müssen ein Risikomanagement in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen einrichten mit dem Ziel, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und hierfür eine Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragter). Ein Beschwerdeverfahren ist zu implementieren. Mind. einmal im Jahr und anlassbezogen ist eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern durchzuführen. Soweit dabei menschenrechtliche/umweltbezogene Risiken festgestellt werden, sind angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist im Rahmen einer internen Dokumentation laufend zu dokumentieren, die externe Berichterstattung hat einmal jährlich zu erfolgen.
Bei der europäischen Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) fand am 14.12.2023 eine Einigung im Trilog statt. Die Regelungen gehen über diejenigen im deutschen LkSG deutlich hinaus. Insbesondere werden im Anwendungsbereich schon Firmen ab 250 Beschäftigten mit einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro erfasst, wenn mindestens 20 Millionen davon in bestimmten Risikosektoren verdient werden, wobei Produktion und Handel von Textilien als Risikosektor gilt. Die Sorgfaltspflichten sind weitreichender, insbesondere auch beim Umwelt- und Klimaschutz und sollen auch in der gesamten Geschäftskette, auch bei nachgelagerten Tätigkeiten wie Vertrieb oder Recycling zu beachten sein. Die CSDDD beinhaltet auch Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für Unternehmen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die Umsetzung der Richtlinie durch Mitgliedstaaten muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten erfolgen, eine Anpassung des deutschen LkSG an die EU-Richtlinie könnte damit, soweit diese Anfang 2024 verabschiedet wird, also schon 2026 erfolgen.
Die Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten befindet sich noch nicht in den Trilogverhandlungen. In Abgrenzung zur CSDDD wird hier nicht an Sorgfaltspflichten der Unternehmer, sondern nur am Produkt angeknüpft. Soweit Zwangsarbeit mit einem Produkt in Verbindung gebracht werden kann, soll ein entschädigungsloses Verkehrs-/Exportverbot verhängt werden können. Dies soll auch Produkte von KMU betreffen. Die Verordnung soll 24 Monate nach Inkrafttreten gelten, ggf. also auch schon 2026.
Im Januar 2023 ist die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Kraft getreten. 2025 müssen große kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden für das Jahr 2024 berichten, 2026 müssen alle großen Kapital- und die über § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften, die 2 der 3 Merkmale erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. €, Nettoumsatz > 40 Mio. €, > 250 Mitarbeiter für das Jahr 2025 berichten. Die Berichterstattung hat nach den am 31.07.2023 verabschiedeten neuen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) zu erfolgen.
Die neue Ökodesignverordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) wird Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit fast aller Waren mittels delegierter Rechtsakte festlegen. Informationen zum Produkt sollen in einem digitalen Produktpass (Digital Product Passport – DPP) abgelegt und für die Marktteilnehmer je nach Berechtigung abrufbar sein. Die Verordnung soll auch ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien enthalten. Im Trilog wurde bereits im Dezember eine Einigung erzielt, mit einem Inkrafttreten ist 2024 zu rechnen. 2027 könnten erste delegierte Rechtsakte Leistungsanforderungen an Schuhe/Textilprodukte stellen.
Zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive – WFD) liegt bislang nur der Entwurf der EU-Kommission vom 05.07.2023 vor. Die Mitgliedstaaten sollen hiernach in den Bereichen Textil- und Lebensmittel -ähnlich wie bereits im Bereich Verpackung- ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) einführen. Hersteller/Importeure von Textilien, die diese erstmals in einem Mitgliedsstaat auf den Markt bringen, müssen sich in diesem Mitgliedstaat registrieren lassen und an eine Herstellerverantwortungsorganisation ökomodular gestaffelte finanzielle Beiträge zahlen, aus denen die Kosten insb. für die Sammlung und Abfallbewirtschaftung, Verbraucherinformationen und Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Sortier- und Recyclingprozesse getragen werden. Während einige Länder wie Frankreich und Schweden bereits ein EPR-System für Textilien verabschiedet haben, arbeitet auch schon das Umweltbundesamt an möglichen Modellen.
Strengere Vorgaben zur Vermeidung von Verpackungsmüll und zur Förderung von Recycling und Sekundärrohstoffen wird die neue Verpackungsverordnung (Packaging & Packaging Waste Regulation – PPWR) bringen. Eine Zentralisierung bei der Registrierung und Mengenmeldung von den in Verkehr gebrachten Verpackungen wird dabei nicht vorgenommen, weshalb es bei der Meldung in jedem Mitgliedsstaat verbleibt. Die Regelungen sind sehr spezifisch und gehen von Vorgaben beim noch zulässigen Leerraum bei Verpackungen im Onlinehandel (40%) bis hin zu verpflichtender Nutzung von Mehrwegverpackungen bspw. bei Transportverpackungen im B2B-Bereich innerhalb desselben Mitgliedsstaates. Die Regelungen könnten noch 2024 verabschiedet werden und würden dann 12 Monate später gelten.
Die Richtlinie gegen Greenwashing (Green Claims Directive – GCD) wird voraussichtlich im Dezember beschlossen werden und ist dann innerhalb von 24 Monaten durch die Mitgliedstaaten umzusetzen, wird also ab 2026 gelten. Umweltbezogene Aussagen ohne anerkannte Zertifizierung oder geprüften Nachweis für diese Umweltleistung werden ebenso wie firmenseitig kreierte Labels nicht mehr zulässig sein.