Corporate Sustainability Reporting Directive

Corporate Sustainability Reporting Directive

Einigung zu tiefgreifenden Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben am 21. Juni 2022 im Trilog eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) erzielt. Mit der CSRD wird die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD) abgelöst und durch detailliertere Berichtspflichten für einen deutlich erweiterten Anwenderkreis ersetzt. Auch die deutsche Maschenindustrie ist betroffen.

Der Rat hat die neue Richtlinie bereits am 29. Juni, der EU- Rechtsausschuss am 14. Juli 2022 angenommen. Die endgültige Abstimmung im Europäischen Parlament wird im Herbst stattfinden. Die neuen Berichtspflichten werden auch die überwiegend mittelständisch geprägte Maschenindustrie in Deutschland treffen, die weder die Personalstärke noch aktuell die Expertise hat, die weitreichenden Nachhaltigkeitsthemen und -ziele, sowie die da- zugehörigen Kennzahlen nach Vorgabe der CSRD zu erfassen und aufzuarbeiten.

Betroffene Unternehmen

Die CSRD soll in der EU zunächst ab 1. Januar 2024 mit entsprechender Berichterstattung in 2025 für alle Unternehmen gelten, die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen (kapitalorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern). Ab 1. Mai 2025 mit Berichterstattung ab 2026 sollen alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen in der EU erstmals neu dazukommen. Als groß gelten hierbei Unternehmen, die zwei der drei Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. €,
  • ein Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. €,
  • mehr als 250 Mitarbeitende.

Börsennotierte KMU müssen dann ab 1. Juni 2026 in 2027 berichten.

Auch nicht-berichtspflichtige KMU betroffen

Nicht berichtspflichtige kleine und mittlere Unternehmen werden insbesondere als Lieferanten von berichtspflichtigen Firmen indirekt ebenfalls mit den Berichtspflichten konfrontiert sein, da die CSRD von berichtspflichtigen Unternehmen auch Auskünfte über deren Lieferanten und Zulieferer in ihrer gesamten Lieferkette fordert.

Berichterstattung: die Inhalte

Für die konkrete Erarbeitung des einheitlichen, EU-weiten Berichtstandards ist die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) verantwortlich. Sie entwickelt die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Inhalt der Berichtspflicht sind zunächst alle Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu gehört eine Beschreibung des Geschäftsmodells einschließlich der Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen sowie der Strategie des Übergangs zum nachhaltigeren Wirtschaften im Einklang mit dem Paris-Abkommen zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und seiner Umsetzung. Allein für die Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen sind dabei zur Zeit etwas über 130 Berichtspflichten mit etwa 700 Datenpunkten vorgesehen.

Berichterstattung: das Format

Mit der Einführung der CSRD soll die nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsberichtserstattung im Lagebericht der Unternehmen auf eine Stufe mit der Finanzberichtserstattung gestellt werden und daher auch mit begrenzter Sicherheit geprüft werden. Durch klar definierte Kriterien und Kennzahlen sollen Daten und Fakten nachvoll- ziehbar und vergleichbar werden. Kennzahlen und Informationen werden in einem standardisierten digitalen Format übermittelt und veröffentlicht. Dazu müssen die Nachhaltigkeitsinformationen nach dem „European Single Electronic Format“ (ESEF) getaggt werden. Eine kostenlos einsehbare Datenbank (European Single Access Point) bündelt die digital aufbereiteten Berichte. Die dadurch erhöhte Transparenz soll Nachhaltigkeitsberichte leichter bewertbar machen und dafür sorgen, dass Stakeholder zu Nachhaltigkeitsaspekten besser informiert sind und Investoren erleichtern in nach- weisbar nachhaltige Unternehmen investieren zu können.

Nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Unternehmen wirksam wird.

Bild: © Victor – unsplash.com