Endlich am Start! EU-Kanada-Abkommen

Endlich am Start! EU-Kanada-Abkommen

Seit dem 21. September 2017 ist der Handelsteil des CETA-Abkommens anwendbar. Textilien und Bekleidung mit Präferenzursprung sind im Handel EU-Kanada fortan zollfrei.

Wie bei allen Freihandelsabkommen ist es für die Inanspruchnahme von Zollvorteilen entscheidend, den präferenziellen Ursprung der gehandelten Ware nachzuweisen.

Präferenznachweis

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Bis Ende 2017 wird noch die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers (EA) anerkannt. Ab 2018 können Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro nur noch von REX zu Präferenzbedingungen nach Kanada gesandt werden. Für kanadische Exporteure reicht die Angabe ihrer Unternehmensnummer in der Ursprungserklärung.

Keine Unterschrift notwendig

Artikel 19 (3) von CETA verlangt die Unterzeichnung von Ursprungserklärungen (UE) durch den Ausführer, soweit nichts anderes bestimmt ist. In sinngemäßer Anwendung der Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 des UZK-IA ist bei Exporten aus der EU nach Kanada keine Unterschrift erforderlich (da UE ohnehin nur von REX bzw. EA ausgestellt werden können). Bei der Ausfuhr aus Kanada in die EU ist eine Unterschrift nur dann erforderlich, wenn ausnahmsweise (z.B. nichtkommerzielle Warensendung mit einem Wert von weniger als 2000 C$) keine Business Number angegeben ist.

Lieferantenerklärungen

Fortan kann Kanada als präferenzbegünstigter Warenverkehr in Lieferantenerklärungen aufgenommen werden, sofern die CETA-Ursprungsregeln erfüllt sind. Bereits in Lieferantenerklärungen, die nach der Veröffentlichung des Abkommens am 14. Januar und vor dem 21. September ausgefertigt wurden, konnte Kanada mit dem Zusatz „ab Anwendbarkeit“ angeführt werden.

Ursprungskontingente

Im Rahmen von CETA wurden für einige Textil- und Bekleidungsprodukte Ursprungsquoten vereinbart: Bis zu bestimmten Höchstmengen führen vereinfachte Ursprungsregeln zur Präferenzberechtigung. Warenkreis und Höchstmengen unterscheiden sich je nach Handelsrichtung (Import aus bzw. Export nach Kanada). Beim Import kanadischer Waren in die EU im Rahmen der Ursprungskontingente werden die Menge über die Zollkontingentsdatenbank der EU administriert. Kanada vergibt für die Inanspruchnahme der Ursprungsquoten – gebührenpflichtige – „Import Permits“. EU-Exporteur müssen auf ihren Ursprungserklärungen vermerken: „Products originating according to the provisions of Annex 5-A“.

Nachträgliche Präferenz

Für die Einfuhren nach Kanada erweitert die Kanada Border Services Agency (CBSA) die Präferenzgewährung auf Erzeugnisse, die den Bestimmungen des CETA-Ursprungsprotokolls entsprechen und die ab dem Datum der vorläufigen Anwendung aus der Zollkontrolle freigegeben werden. Präferenznachweise können lt. CBSA bis zu 4 Jahren nachträglich vorgelegt werden. Für Einfuhren in die EU, die ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung unter Erhebung des Drittlandszolls eingeführt werden, kann eine Ursprungserklärung nachträglich innerhalb von zwei Jahren (ab dem Datum der Einfuhr der Waren) vorgelegt werden.

Mehrfachsendungen

Ein Novum des CETA-Abkommens ist, dass Ursprungserklärungen für mehrere Sendungen identischer Waren in einen Zeitraum von max. 1 Jahr ausgestellt werden können. Die EU setzt diese Möglichkeit einfuhrseitig b. a. w. nicht um, da hierfür der UZK geändert werden müsste. Bei Sendungen nach Kanada kann jedoch auf die Möglichkeit der „Langzeit-Ursprungserklärung“ zurückgegriffen werden.

Bild: © Rocksweeper / SHUTTERSTOCK.COM