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Entwaldungsfreie Lieferketten

Das Europäische Parlament und der Rat haben im Dezember eine vorläufige Einigung über eine EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Auch Textil-, Mode- und Schuhhersteller können betroffen sein

Das Europäische Parlament und der Rat haben im Dezember eine vorläufige Einigung über eine EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Auch Textil-, Mode- und Schuhhersteller können betroffen sein.

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen zum Nachweis, dass für die Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher und tierischer Erzeugnisse sowie Holzprodukte nach Dezember 2020 kein Wald mehr gerodet wurde. Betroffen sind Palmöl, Tiere / Waren tierischen Ursprungs, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (=“relevante Produkte“), die auf dem EU-Markt verkauft oder aus der EU in andere Länder exportiert werden sollen. Annex I der Verordnung listet die relevanten Produkte auf. Betroffen sind z. B. in der Kategorie Tiere auch rohes und gegerbtes Leder und in der Kategorie Holz verschiedene Holzwaren wie Holzmöbel, Papier und Pappe.

 

Direkte Betroffenheit besteht insbesondere für Unternehmen, die echtes Leder für ihre Produkte verwenden. Zellulosebasierte Fasern stehen nicht auf der Liste. Wirkliche Entwarnung gibt es dennoch nicht:

  • Bereits bei der EU-Holzhandelsverordnung gab es schlechte Erfahrungen auf nationaler Ebene: Die Bundesbehörden haben die aus Brüssel vorgegebenen Produktlisten sehr frei interpretiert. Statt die Verordnung auf Papier und Pappe ex Kap. 47 und 48 des Zolltarifs zu beschränken, wurde die Anwendung auch auf Erzeugnisse aus Papier und Pappe ausgedehnt. Bis heute werden – u. E. unrechtmäßig – Bußgelder verhängt, wenn z. B. Etiketten – separat von im Ausland gefertigter Kleidung, zu der sie gehören – ohne FSC-Siegel eingeführt werden.
  • Bereits heute verlangen große Händler in Deutschland und der EU für Textilien aus zellulosebasierten Materialien (Viskose, Lyocell) Nachweise wie FSC oder PEFC.
  • Die Verordnung soll bereits nach zwei Jahren darauf überprüft werden, ob weitere Produkte in Annex I aufzunehmen sind.

 

Im Frühjahr 2023 soll der Gesetzestext formal verabschiedet werden und für große und mittlere Unternehmen 18 Monate und für Kleinst- und Kleinunternehmen 24 Monate nach Inkrafttreten gelten.

Die Sorgfaltspflichtenerklärung

Gemäß der neuen Verordnung müssen Unternehmen, die spezifische Produkte auf den EU-Markt bringen oder aus der EU exportieren wollen, zukünftig eine Sorgfaltspflichtenerklärung vorlegen: Diese bestätigt, dass für die Produktion weder Wälder gerodet noch Primär- und natürlich wachsende Wälder in Plantagen umgewandelt und die Gesetze des Produktionslandes eingehalten wurden.

 

Sorgfaltspflichtenerklärung (Due Diligence Statement)

  1. Name, Anschrift und, im Falle relevanter Waren und Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder aus dem Unionsmarkt verbracht werden, die Nummer für die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 
  2. Code des Harmonisierten Systems, Freitextbeschreibung, einschließlich Handelsname sowie gegebenenfalls vollständiger wissenschaftlicher Bezeichnung, und Menge (ausgedrückt in Eigenmasse oder gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl) des betreffenden Erzeugnisses, das vom Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden soll. 
  3. Produktionsland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die betreffenden Waren hergestellt wurden. Enthält oder wurde das betreffende Produkt unter Verwendung von Waren hergestellt, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, so ist die Geolokalisierung aller verschiedenen Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d einzubeziehen;

(nicht-offizielle Übersetzung Annex I des Verordnungsvorschlags)

 

Der Verordnungsvorschlag kann unter https://bit.ly/3MXjwvM heruntergeladen werden.