EU-Produktsicherheitsverordnung: Neue Regelungen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten

EU-Produktsicherheitsverordnung: Neue Regelungen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten

Der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die EU-Kommission haben sich  auf eine Verordnung über die Allgemeine Produktsicherheit (GPSR) geeinigt.

Am 29. November 2022 hat sich der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die EU-Kommission in den sogenannten „Trilog-Verhandlungen“ auf eine Verordnung über die Allgemeine Produktsicherheit (GPSR) geeinigt. Die Verordnung wird in allen Mitgliedstaaten direkt Anwendung finden und soll ab dem Jahr 2024 gelten.

Mehr Produktsicherheit und Verbraucherschutz

Die neue Produktsicherheitsverordnung wird die seit über 20 Jahre geltende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 (2001/95/EG) ablösen, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt ist. Die neue Verordnung soll mehr Produktsicherheit und  mehr Verbraucherschutz gewährleisten und dies unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online verkauft werden. Die Verordnung gilt nicht, soweit es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union spezifischere Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, wie es im Textilbereich bspw. bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA-Verordnung) oder Medizinprodukten (Medizinprodukte-Verordnung) der Fall ist.  Für die sog. nicht-harmonisierten Produkte wie bspw. die normale Bekleidung und sonstige Textilien ist die Verordnung demnach anwendbar. Hier kommen zukünftig strengere, aber auch neue Pflichten auf die Unternehmen zu, die so bislang nicht bestanden.

Risikobewertung und Beschwerdekanal

Als neue Pflichten werden insbesondere die Durchführung einer internen Risikobewertung und das Aufstellen und Vorhalten einer technischen Dokumentation, die den Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden muss, benannt. Ebenso die Pflicht zum Vorhalten eines Beschwerde-Portals (telefonisch, per E-Mail, per Website o.ä.) und eines internen Beschwerderegisters. Strenger werden die Regelungen bei der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit werden (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer etc.).

Neue Produktkennzeichnungsvorschriften

Beim Bereitstellen von Produkten online oder über eine andere Form des Fernabsatzes wird eine eindeutige und gut sichtbare Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse, des Herstellers oder im Fall, dass der Hersteller nicht in der Europäischen Union ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs notwendig. Ebenso eine eindeutige und gut sichtbare Angabe von Informationen zur Identifikation des Produktes für dessen Rückverfolgbarkeit.

Verfahrensregelungen beim Rückruf von Produkten

Hersteller sind zukünftig verpflichtet, über das Safety Business Gateway Unfälle zu melden, die durch ein unsicheres/gefährliches Produkt verursacht worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Unfall zum Tod oder zu ernsten nachteiligen Auswirkungen geführt hat. Einführer und Händler müssen Unfälle dem Hersteller gegenüber melden. Für Online-Marktplätze ist eine eigene Meldepflicht vorgesehen, so dass es künftig auch mehrere Meldungen an die Behörden geben kann. Zudem müssen Online-Marktplätze anhand des Safety Gate Portals überprüfen, ob Angebote auf ihrem Marktplatz bereits als gefährlich identifiziert wurden. Sollte es bereits zu Verkäufen dieses Produkts gekommen sein, müssen die Plattformen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, beispielsweise die Verbraucherinnen und Verbraucher informieren sowie alle notwendigen Abhilfemaßnahmen wie Produktrückrufe ergreifen. Rückrufe haben zukünftig unverzüglich zu erfolgen, Kundenbindungsprogramme und andere Informationen bezüglich der konkret zu benachrichtigenden Verbraucher sind zu nutzen. Im Fall eines Rückrufs ist eine effektive, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme anzubieten (Reparatur, Ersatz oder Werterstattung des zurückgerufenen Produktes). Letztlich wird auch das Verbandsklageverfahren im Bereich der Produktsicherheit durch die Verordnung eingeführt.

Der aktuelle Entwurf der Verordnung wird voraussichtlich Ende März formal vom Europäischen Parlament und Europäischen Rat verabschiedet werden, wobei es auch noch zu Änderungen des Entwurfs kommen kann. Nach Inkrafttreten wird es einen Übergangszeitraum von 18 Monaten geben, bevor die neue Produktsicherheitsverordnung unmittelbar anzuwenden ist.