Von der Lieferkettengesetzgebung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus bis hin zu Öko-Designanforderungen und neuen REACH-Restriktionen müssen sich Unternehmen in kürzester Zeit mit einer Vielzahl neuer Pflichten und Auflagen auseinandersetzen. Einige sind bereits in Kraft getreten, andere sind noch in Vorbereitung. Alle gehören zum Green-Deal-Rahmen, sind aber nicht kohärent konzipiert. Durch mangelnde Abstimmung kommt es zu Dopplungen und Widersprüchen. Ähnliche Daten sind an verschiedenen Stellen in unterschiedlicher Form vorzuhalten. Unternehmen brauchen einen systematischen Ansatz, um nicht im Chaos einzelner Projekte zu versinken. Drei Beispiele dazu im folgenden Text.
Entwaldungsfreie Lieferketten
Am 30. Juni 2023 ist die sog. Entwaldungsverordnung in Kraft getreten. Unternehmen, die von der Verordnung erfasste Produkte in der EU verkaufen oder exportieren wollen, müssen per Sorgfaltspflichtenerklärung nachweisen, dass für die Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher und tierischer Erzeugnisse sowie Holzprodukte nach Dezember 2020 kein Wald mehr gerodet wurde. Annex I listet die relevanten Produkte auf. Betroffen sind z. B. in der Kategorie Tiere auch Leder und in der Kategorie Holz verschiedene Holzwaren wie Papier und Pappe. Zellulosebasierte Fasern stehen (noch) nicht auf der Liste. Entwarnung gibt es aber nicht: Nach zwei Jahren wird geprüft, ob weitere Produkte in Annex I aufzunehmen sind. Bereits heute verlangen große Händler für Textilien aus zellulosebasierten Materialien (Viskose, Lyocell) Nachweise wie FSC oder PEFC. Von der Verordnung erfasst sind auch Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 bzw. weniger als 10 Mitarbeitern. Für große und mittlere Unternehmen gilt die Verordnung 18 Monate, für Kleinst- und Kleinunternehmen 24 Monate nach Inkrafttreten.
Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Die CSRD, veröffentlicht am 5. Januar 2023, verpflichtet große Unternehmen zur Offenlegung von nicht-finanziellen und Diversitätsinformationen, einschließlich ESG-Faktoren. Sie soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten verbessern und soll Investoren, Verbrauchern und politischen Entscheidungsträgern helfen, fundierte Entscheidungen auf der Grundlage transparenter Nachhaltigkeitsinformationen zu treffen. Um die CSRD zu erfüllen, müssen Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung als Teil ihres Jahresberichts erstellen, die Informationen über ihre Environmental & Social Governance–Politik, Risiken und Leistung enthält. Neben großen Unternehmen betrifft die CSRD auch börsennotierte KMU. Die Berichterstattung hat auf Grundlage von Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) zu erfolgen. Auch formuliert die CSRD Zuverlässigkeitsanforderungen für Nachhaltigkeitsinformationen und nimmt Bezug auf die noch zu verabschiedende CSDDD. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Mitte 2024 umsetzen.
Der Digitale Produktpass (DPP)
Der Idee des DPP liegen der European Green Deal und der Circular Economy Action Plan der EU zugrunde. Im März 2022 hat die EU-Kommission das angekündigte Maßnahmenpaket zu ihrer „Sustainable Product Initiative (SPI)“ veröffentlicht. Die SPI soll dafür sorgen, dass in der EU künftig mehr umweltfreundlichere Produkte zugelassen und in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der vorgeschlagenen allgemeinen Ökodesign-Verordnung soll ein DPP eingeführt werden, der Informationen über die materielle Zusammensetzung und Beschaffenheit von Produkten speichern und entlang der industriellen Wertschöpfungskette weitergeben soll. Unter anderem soll der DPP Informationen dazu enthalten, woher das Produkt kommt, wie es zusammengesetzt ist, wie es repariert und demontiert werden kann und wie es am Ende der Lebensdauer zu behandeln ist. Schlüsselelement des DPP ist dabei der standardisierte Austausch von Daten, auf die auch Entsorger, Reycler und öffentliche Stellen zugreifen können.