Ab 13.12.2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung (ProdSVO, engl.: GSPR). Nach der ProdSVO besteht für alle Wirtschaftakteure –auch für die Hersteller– die Verpflichtung nach Art. 19 GPSR bei jedem Angebot eines Produktes auch den Hersteller anzugeben. Demnach müssen auch Hersteller in ihrem eigenen Online-Store, über den sie ausschließlich eigene Produkte verkaufen, bei jedem Angebot Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers gut sichtbar angeben.
Die ProdSVO sieht keine Erleichterung dahingehend vor, dass der Hersteller in seinem eigenen Store, in dem er ausschließlich eigene Produkte verkauft, auf diese Angabe verzichten könnte oder diese nur einmal zentral angeben könnte. Neben der Herstellerangabe ist die Angabe zur Identifizierung des Produktes, einschließlich einer Abbildung des Produktes, Angabe seiner Art und sonstiger Produktidentifikation erforderlich, also bspw. Bild des Produktes mit der Angabe „Spitzenshirt Regina, halbarm“. Da nach Art. 19 ProdSVO diese Angaben gut sichtbar sein müssen, wird wohl eine Verlinkung auf eine andere Seite bei diesen Angaben nicht möglich sein.