Neues KrWG in Kraft

Neues KrWG in Kraft

Am 29. Oktober 2020 trat das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Es sieht eine umfassende Produktverantwortung von Herstellern und Händlern vor.

Am 29. Oktober 2020 trat das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Es sieht eine umfassende Produktverantwortung von Herstellern und Händlern vor. Der Vernichtung von nicht abverkaufter Neuware und Retouren soll dabei als erstes entgegengewirkt werden.

Das Ziel des EU-Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Action Plan) innerhalb des Green Deals ist kein Geringeres, als die komplette Wirtschaft zu transformieren und zugleich die Umwelt zu schützen. Für die Textilwirtschaft als eine der sieben zentralen Produktwertschöpfungsketten soll bereits im nächsten Jahr eine EU-Strategie erarbeitet werden. Die Novellierung des KrWG setzt dabei zunächst nur die europäischen Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft um, wie sie in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgegeben werden, geht dabei aber auch teilweise noch darüber hinaus. Hersteller und Händler werden als die zentralen Akteure der Kreislaufwirtschaft adressiert und müssen als latente Grundpflicht für ihre Produkte auch die Ziele der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen und erfüllen.

 

Verantwortung über gesamten Produktlebenszyklus

Unternehmen müssen daher schon bei der Entwicklung, Herstellung und dem Inverkehrbringen ihrer Produkte die Ressourceneffizienz, mehrfache Verwendbarkeit, technische Langlebig- und Reparierbarkeit zu berücksichtigen. Und auch nach Gebrauch sollen die Produkte zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind. Der detaillierte Katalog zur Produktverantwortung ist lang und geht vom vorrangigen Einsatz von sekundären Rohstoffen und Rezyklaten über die Erteilung von Hinweisen zu Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten durch entsprechende Kennzeichnung bis zur Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der Produkte nach Gebrauch entstehen. Konkretisiert wird diese im KrWG festgeschriebene Produktverantwortung allerdings erst durch entsprechende Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates noch erlassen muss. Was konkret auf die Textil- und Bekleidungsbranche zukommt steht also noch nicht fest.

 

Obhutspflicht für Retouren und Restanten

Das KrWG regelt auch eine Obhutspflicht für Hersteller und Händler hinsichtlich der von Ihnen vertriebenen Erzeugnisse. Diese bestimmt, dass beim Vertrieb der Erzeugnisse dafür zu sorgen ist, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Damit will der Gesetzgeber insbesondere der Vernichtung von funktionstüchtiger und neuwertiger Retourenware und unverkauften Lagerbeständen sowohl im Online-, als auch im stationären Handel mit geeigneten Maßnahmen einen Riegel vorschieben. Da Daten zu Retouren oder zur Vernichtung von Überhängen nicht existieren, soll durch entsprechende Rechtsverordnung von den Unternehmen die Erstellung eines Transparenzberichts verlangen werden können, der die Verwendung der Erzeugnisse – insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht – zum Inhalt hat. Im Rahmen eines Transparenzdialogs zwischen dem Bundesumweltministerium, Händlern und Drittverwertern wurden

 

Neue Berichtspflichten

im September hierzu erste Eckpunkte vorgestellt, die voraussichtlich so auch Grundlage für eine Transparenzverordnung werden könnten: Um kleinere Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, soll die Berichtspflicht auf Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden. Die Warengruppen Elektrogeräte und Mode (Bekleidung und Schuhe) sollen dabei als Erste in den Fokus genommen werden. Als mögliche Berichtspunkte soll die Anzahl der Waren, die an Restpostenverwerter weiterverkauft wurden, die Anzahl der gespendeten und die Anzahl der entsorgten Waren aufgenommen werden. Positiv ist, dass das Bundesfinanzministerium zurzeit in Abstimmung mit den Ländern den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu Sachspenden überarbeitet und diesen anwendungsfreundlicher gestalten will, um damit Sachspenden zu erleichtern. Die Erstellung eines Transparenzberichtes wird Unternehmen aber mit weiteren Dokumentationserfordernissen belasten und zukünftig ein Konzept für die Retouren- und unverkaufte Lagerware erfordern, dass nicht in der Vernichtung der Ware besteht. Die weiter in diesem Bereich zu erwartenden Rechtsverordnungen werden tatsächlich sehr zeitnah einen Rechtsrahmen für das kreislaufwirtschaftliche Entwickeln und Herstellen von Produkten setzen, die ein tiefgreifendes Umdenken bei den Firmen zur Folge haben wird.

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Bild: © stux – pixabay.com