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Ab 2019 wird die heute gültige Verpackungsverordnung durch ein neues Verpackungsgesetz abgelöst. Es soll die Recycling-Quote bei privaten Haushaltsabfällen deutlich erhöhen. Auswirkungen hat das Gesetz bereits

Das neue Verpackungsgesetz soll Hersteller stärker dazu anhalten, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Es passt die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an aktuelle technische Möglichkeiten an und erhöht sie deutlich. Zum ersten Mal enthält das Gesetz daher eine Regelung zum Ökodesign von Verpackungen: Die Systeme sollen über die Beteiligungsentgelte Anreize für ein recyclinggerechtes Design sowie für die Verwendung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen schaffen. Ein wichtiger Grund, warum es ein neues Gesetz geben muss und eine abermalige Novellierung nicht ausreicht, ist die „Zentrale Stelle“. Diese Behörde soll für mehr Kontrolle, einen besseren Vollzug sowie für fairen Wettbewerb sorgen.

Hersteller sollten sich rechtzeitig vorbereiten

Experten raten dringend dazu, sich bereits heute intensiv mit dem Gesetz zu befassen. Im Vergleich zur aktuell noch gültigen Verpackungsverordnung werden einige Vorgaben für Hersteller bzw. Inverkehrbringer spürbar verschärft. Neben höheren Recycling-Quoten muss sich z. B. jeder, der eine Verpackung in Verkehr bringt, bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren – und dies, bevor er die Verpackung an Konsumenten abgibt. Wer also am 1. Januar 2019 verpackte Produkte verschicken möchte, muss sich bereits 2018 registriert haben. Darüber hinaus werden bereits die Mengen aus dem Jahr 2018 von der Zentralen Stelle kontrolliert.

Unter das Gesetz fallen grundsätzlich alle Verpackungen, die aus beliebigen Materialien hergestellt sein können. Hersteller, die ihre Waren direkt an letzte Verbraucher vertreiben – z. B. über Online-Shops – bringen in der Regel sogenannte Verkaufsverpackungen in Verkehr. Das sind Verpackungen, die zum Schutz, zur Handhabung oder zur Lieferung von Waren dienen und beim privaten Endverbraucher anfallen. Das Verpackungsgesetz stellt dabei explizit klar, dass Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen gelten und damit bei einem dualen System lizenziert werden müssen. Hierfür gibt es keine Frei- oder Mindestmengen. In der Folge sind auch geringste Verpackungsmengen bei einem dualen System zu lizenzieren.

Wer seine Verkaufsverpackungen nicht ordnungsgemäß lizenziert, muss mit zum Teil empfindlichen Strafen rechnen. Diese können von Abmahnungen und/oder Bußgeldern von aktuell bis zu 100.000 Euro bis hin zu einem bundesweiten Verbot reichen, Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abzugeben. Im Verpackungsgesetz wird die Geldstrafe sogar auf bis zu 200.000 Euro erhöht.

↘ Das neue Verpackungsgesetz steht im Mitgliederbereich von gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de/ zum Download bereit.
↘ Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, www.verpackungsregister.org

Bild: © ElisaRiva / PIXABAY.COM