Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie

Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie

Die Gesetzesnovelle sieht für Textilien die EU-weite verbindliche Einführung harmonisierter Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vor. Die Hersteller sollen die gesamten Kosten übernehmen.

Anfang Juli hat die EU-Kommission ihren Entwurf zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie von 2018 vorgelegt. Er sieht die EU-weite Einführung harmonisierter Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien verbindlich vor. Die Hersteller sollen die gesamten Kosten für die Sammlung, Sortierung und Wiederverwertung tragen und müssen vielfältige Informationen bereitstellen. In dem Entwurf geht es – neben neuen Regelungen für den Lebensmittelbereich – insbesondere um die EPR im Bereich Textilien. Unter die EPR sollen Textilerzeugnisse, textilbezogene Erzeugnisse und Schuhe (Liste Anhang IVc) fallen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum ersten Mal auf dem Markt bereitgestellt oder über den Online-Handel an den Endverbraucher in der EU verkauft werden. Dadurch erhofft sich die EU die Eindämmung von Fast Fashion. Am Ende könnten jedoch große Anbieter billiger und gleichförmiger Mode mit vertikalen Strukturen profizieren.

Hersteller tragen Recyclingkosten

Hersteller sollen die gesamten Kosten für die Sammlung, Sortierung und Wiederverwertung tragen. Der Beitrag soll gestaffelt sein und sich an der Nachhaltigkeit des Produktes gemäß den Anforderungen der Ökodesign-Verordnung sowie am Gewicht des betreffenden Erzeugnisses orientieren („Ökomodulation“). Die EU‑Kommission sieht vor, die Kriterien für Gebührenberechnung per delegierten Rechtsakt festzulegen.

Informationspflichten

Darüber hinaus sollen Hersteller Informationen für Verbraucher bereitstellen, die über das „richtige Recycling“ aufklären, Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten des Produktes aufzeigen und über die Auswirkungen der Textilproduktion auf die Umwelt sowie auf die menschliche Gesundheit aufklären. Die Informationen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden und dem Verbraucher online, durch Aufklärungskampagnen und Beschilderungen m Produkt in Landessprache vermittelt werden.

Darüber hinaus sollen Hersteller mindestens einmal pro Jahr über die Menge der in Verkehr gebrachten Produkte, die Quote der getrennten Sammlung von Alttextilien, die Quote der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings öffentlich informieren – unter gesonderter Angabe des Anteils an Faser-zu-Faser-Recycling, zur Menge unverkaufter Waren sowie zu Quoten für die sonstige Verwertung, Beseitigung und Ausfuhr.

Nationale Zentralregister für Textilien

Die Mitgliedstaaten sollen nationale Stellen zu Registrierung der Hersteller schaffen (analog z. B. zur deutschen Zentralen Stelle Verpackungsregister) sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der relevanten Akteure festlegen, die an der Umsetzung, Überwachung und Überprüfung des EPR-Systems verantwortlich sind. Auch wenn die Register untereinander verlinkt werden sollen, um die Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, entsteht so ein Wust unterschiedlicher nationaler Systeme mit einer Vervielfältigung der Bürokratie statt Entschlackung.

Der Legislativvorschlag der EU‑Kommission wird nun vom EU-Parlament und vom Rat geprüft und im Trilog verhandelt. Die nationalen EPR-Systeme sollen 30 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten eingeführt sein.

Kontakt: jungbauer@gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de, goetz@gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de