Recht auf Reparatur Bild: © Esther Merbt - pixabay

Recht auf Reparatur

Um den Abfallberg in der EU zu verringern, will Brüssel Reparaturrechte auch außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs einführen.

Am 22. März 2023 hat die EU-Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Förderung der Reparatur von Waren vorgestellt. Um den Abfallberg in der EU zu verringern, will Brüssel Reparaturrechte auch außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs einführen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sollen künftig mehr Produkte repariert werden.

Neue Reparaturrechte innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs will die EU-Kommission durch eine Änderung von Art. 13 (2) der EU-Warenkaufrichtlinie schaffen (Abhilfen bei Vertragswidrigkeit). Demnach ist der Verkäufer innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums verpflichtet, eine nicht vertragsgemäße Ware zu reparieren (anstatt sie zu ersetzen), sofern die Kosten für den Ersatz gleich oder höher als die Kosten für die Reparatur sind.

In Fällen, in denen außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs ein Mangel auftritt, soll die Richtlinie einen neuen Anspruch der Verbraucher auf Reparatur gegenüber Herstellern bestimmter Produkte schaffen. Konkret betroffen sind Elektro- und Elektronikgeräte. Die Liste betroffener Produktbereiche kann durch delegierte Rechtsakte der Kommission erweitert werden. Die Hersteller müssen dafür sorgen, dass unabhängige Reparaturstätten Zugang zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und Werkzeugen haben, und sind verpflichtet, Verbraucher über die Reparaturpflicht zu informieren.

Detailinformationen können im Mitgliederbereich von gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de abgerufen werden.