Türkei verhängt Sonderzölle

Türkei verhängt Sonderzölle

Zum Schutz der heimischen Hersteller erhebt die Türkei neue Sonderzölle. Besonders betroffen sind Textilien, Bekleidung, Lederwaren und Schuhe. Ausgenommen sind nur Waren von Freihandelspartnern.

Bis Ende September erhebt die Türkei auf zahlreiche Waren, darunter Textilien und Bekleidung, befristete Sonderzölle. Die Sonderzölle wurden mit Präsidialerlass vom 20. April 2020 verlautbart. Nicht betroffen sind Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, einigen Ländern der Paneuromed-Präferenzzone, Südkorea und Malaysia.

Mit den Sonderzöllen wird die Zollunion EU-Türkei erneut ausgehebelt: Zollfreie Lieferungen in die Türkei sind nur noch für Ursprungsware möglich. Dieser ist per IHK-Ursprungszeugnis nachzuweisen. Die „Exporter’s Declaration“, die früher als Vereinfachungsdokument genutzt werden konnte, wird von der Türkei bereits seit Mai 2019 nicht mehr anerkannt.

Details ergeben sich aus den Erlassen Nr. 2429 sowie 2430 vom 20. April 2020. Erlass Nr. 2429 betrifft Textilien und Bekleidung, Watte und Verbandszeug für den Einzelverkauf, Lederwaren, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sonnen- und Regenschirme und weitere Produkte. Fast sämtliche Bereiche des Abschnitt XI des Zolltarifs (Spinnstoffe und Waren daraus) sind betroffen. Die Zusatzzölle betragen i. d. R. 8 bis 12% für Garne, 25% für Gewebe und Maschenstoffe und 35% für Maschen- und Webbekleidung sowie für Lederwaren und -bekleidung, für Schuhe 35 bis 50%. Erlass Nr. 2430 betrifft zahlreiche weitere Güter, von Farben und Körperpflegemitteln bis hin zu Fahrzeugteilen und Möbeln. Ausgenommen von den Maßnahmen sind Waren, die zum Zeitpunkt des Erlasses unterwegs waren und deren Einfuhr bis 30 Tage nach Veröffentlichung angezeigt wird.

In den Erlassen finden sich Tabellen mit Warentarifnummern, daneben in Spalten die anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland. Die Spalten 1 bis 8 haben folgende Bedeutung: 1. Länder der EU, EFTA, Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Palästina, Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius und Moldau, 2. Südkorea, 3. Mauritius, 4. Entwicklungsländer, (5. am wenigsten entwickelte Länder, 6.Entwicklungsländer, 7. Subventionsländer), 8. andere Länder.

Die Maßnahme trifft nicht nur deutsche Exporteure , die an türkische Kunden liefern. Auch Einführer können betroffen sein, wenn ihre türkischen Lieferanten Vormaterial wie Garne, Stoffe und Zutaten in Drittländern beziehen: Entweder müssen die türkischen Firmen hohe Zölle bezahlen, oder sie stellen Ware im Rahmen von aktiven Veredlungsverkehren her. Letzteres bedeutet jedoch, zumindest bei korrekter Abwicklung, dass aufgrund des Drawback-Verbots kein A.TR. ausgestellt werden kann und die Ware bei Einfuhr in die EU womöglich mit Drittlandszoll zu verzollen ist.

Hintergrund

Seit 2011 belegt die Türkei Textil- und Bekleidungseinfuhren mit Zusatzzöllen. Über die Jahre wurden die “Sonderzölle”, jeweils mit unterschiedlichen Gründen, auf zahlreiche Produkte ausgeweitet und die Zollsätze nach oben geschraubt. Für viele der betroffenen Waren bestanden bereits Maßnahmen, die nun nochmals verschärft wurden.