Vorsteuerabzug und Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung von Textilien

Vorsteuerabzug und Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung von Textilien

Das Finanzgericht Münster hat einem Textilhändler den Vorsteuerabzug aus Wareneinkäufen gekürzt, weil die Warenbezeichnung auf den Eingangsrechnungen nicht hinreichend genau war.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 14.03.2019, 5 K 3770/17 U) hat einem Textilhändler den Vorsteuerabzug aus Wareneinkäufen gekürzt, weil die Warenbezeichnung auf den Eingangsrechnungen nicht hinreichend genau war. Außerdem wurde die Steuerfreiheit für Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten nicht anerkannt, weil der Textilhändler nicht glaubhaft nachweisen konnte, dass die Textilien Deutschland tatsächlich verlassen haben.

Warenbeschreibung auf der Rechnung

Der Vorsteuerabzug war nach Ansicht des Gerichts in Höhe von ca. EUR 34.700 zu versagen, weil bloße Gattungsbezeichnungen wie „Jacken, Pullover, T-Shirt, Blusen, Kleider, Röcke etc.“ nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung müsse vielmehr Angaben enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung auszuschließen. Nicht gelten ließ das Finanzgericht das Argument, dass im Niedrigpreissektor detaillierte Warenbezeichnungen nicht handelsüblich seien. Die Waren hätten vielmehr Angaben zu Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder eine Artikel- oder Chargennummer enthalten müssen.

Bereits andere Finanzgerichte haben ähnlich streng geurteilt. Nach zwei Beschlüssen des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19 und vom 16.5.2019, XI B 13/19) kann indes bezweifelt werden, ob der Vorsteuerabzug im sogenannten Niedrigpreissegment voraussetzt, dass die gelieferten Gegenstände in der Rechnung derart detailliert bezeichnet werden müssen. Ungeachtet dessen sollte zur Vermeidung von Steuerschäden auf eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung in den Rechnungen geachtet und ggf. um Korrektur gebeten werden.

Nachweise für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Für die im Jahr 2014 ausgeführten, vermeintlich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Umfang von rund EUR 172.500 musste der Händler die Umsatzsteuer nachzahlen. Der Textilhändler hatte nach Überzeugung des Gerichts die erforderlichen Belegnachweise für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht führen können. Aus den vorgelegten „Gelangensbestätigungen“ waren jeweils nur das Jahr und der EU-Mitgliedsstaat aufgeführt, in den die Gegenstände jeweils befördert worden sein sollten. Ort und Monat des Erhalts bzw. der Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände im Bestimmungsland waren nicht angegeben. Zeugenbeweise hat das Gericht nicht gelten lassen.

Fazit und Empfehlungen

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die formalen Anforderungen im Umsatzsteuerrecht nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen. Rechnungsangaben sollten so detailliert wie möglich sein, was auch durch Verweis auf den entsprechenden Lieferschein, die Bestellungen oder ähnliche Dokumente sichergestellt werden kann. In Bezug auf die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen empfiehlt es sich, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung genau umzusetzen. Jeder Unternehmer ist daher angehalten, seine Prozesse im Hinblick auf die Rechnungseingangsprüfung und die Nachweisführung für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit zu prüfen und fortlaufend anzupassen.  

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Autor: Thomas Lachera Steuerberater und Partner, bei Dr. Broll · Schmitt · Kaufmann & Partner – Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Rechtsanwälte